Geschrieben von: Alexander Dauer Donnerstag, 02. September 2010


pdf-DownloadAuch in diesem Jahr waren wieder viele Deutsche mit dem eigenen PKW im Urlaub. So sind Sie an Ihrem Ferienort mobil und unabhängig. Doch auch im Urlaub kann Ihnen jederzeit ein Unfall passieren oder ein Verkehrsverstoß vorgeworfen werden. Besonders problematisch ist das im Ausland: In der Regel sind Sie mit dem Recht Ihres Urlaubslandes nicht vertraut und häufig auch nicht mit der Sprache. Dies macht es für Sie als Geschädigten noch schwieriger, Ihren Schaden ersetzt zu bekommen oder sich gegen ein ungerechtfertigtes Bußgeld zu wehren.

Was zudem nach einem Unfall besonders wichtig ist: Im Ausland müssen Sie zumeist selbst oder über einen Anwalt Ihren Schaden geltend machen. Dabei müssen Sie selbstverständlich beachten, dass

  • prinzipiell das Verkehrs- und Schadenersatzrecht des Unfalllandes angewendet wird;
  • dieses mitunter erheblich vom vergleich baren deutschen Recht abweichen kann;
  • Ihnen häufig weniger Schadenersatz geleistet wird als bei einem gleich gelagerten Fall in Deutschland. 

Ganz gleich ob bei einem Urlaub im In- oder Ausland: Wenden Sie sich nach einem Unfall unbedingt so schnell wie möglich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er sorgt – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einem Kollegen in Ihrem Urlaubsland – dafür, dass die Schadenabwicklung zu Ihren Gunsten verläuft und Sie den Ihnen zustehenden Schadenersatz erhalten. Denn nur ein Verkehrsanwalt verfügt über das nötige Fachwissen, um für Sie den optimalen Schadenersatz herauszuholen. Er macht Ihre Ansprüche entweder direkt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers im Unfallland geltend. Oder er fordert sie – bei einem Unfall mit einem Kfz aus einem EU-Staat – beim Regulierungsbeauftragten der gegnerischen Versicherung in Deutschland für Sie ein.

Auch bei einem Bußgeldbescheid, der Ihnen nach dem Urlaub ins Haus flattert, kontaktieren Sie am besten gleich an einen Verkehrsanwalt. Sind doch nicht alle Ihnen vorgeworfenen vermeintlichen Verkehrsverstöße rechtens. Überdies gibt es häufig undurchschaubare Fälle und Verfahrensfehler. Ein Verkehrsanwalt hat das Know-how und kennt die entsprechenden Kniffe, um Ihnen das teure Bußgeld und den damit verbundenen Ärger zu ersparen. Dies gilt insbesondere auch für Bußgeldbescheide aus dem Ausland. Denn die können Sie nicht mehr wie früher einfach aussitzen. Durch das neue, ab voraussichtlich Ende des Jahres gültige Vollstreckungsabkommen werden Bußgelder ab einer Höhe von 70 Euro künftig EU-weit eingetrieben. Sogar solche, die vor diesem Zeitpunkt verhängt, aber noch nicht rechtskräftig wurden. Bevor Sie deshalb wirklich zahlen, lassen Sie sich lieber von einem kompetenten Verkehrsanwalt beraten. Erst recht, wenn Ihnen in Ihrem Urlaubsland ein Verkehrsverstoß vorgeworfen wird, den es so in Deutschland gar nicht gibt.


Urteile in Stichworten

Betriebsgefahr tritt hinter grobem Verschulden zurück: Naumburg/Berlin (DAV). Linksabbieger haben eine besondere Sorgfaltspflicht. Wenn sie aber selbst beim Abbiegen überholt werden und es zu einem Unfall kommt, dann kann grobes Verschulden vorliegen – und der Unfallverursacher muss zahlen. So entschied das Oberlandesgericht Naumburg, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen. Am Ende einer durchgezogenen Linie bog ein Traktorfahrer mit seinem Fahrzeug samt Anhänger nach links in ein Grundstück ab. Dabei kollidierte er mit einem hinter ihm fahrenden Auto, das noch in der Überholverbotszone zum Überholen angesetzt hatte. Das Gericht machte zwar deutlich, dass dem Abbiegenden eine Ankündigungs- und Einordnungspflicht treffe und er zugleich zur äußersten Sorgfalt und doppelten Rückschau verpflichtet sei. Doch der Unfall allein sei hier kein Beweis dafür, dass er seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Auch bei doppelter Rückschau könne nicht jeder Unfall vermieden werden. Dies gelte vor allem, wenn der Unfallgegner sich überraschend verkehrswidrig verhalte, wie im vorliegenden Fall durch das eigentlich verbotene Überholmanöver geschehen. Ein Überholmanöver sei generell ein Vorgang, der die Gefahr eines Unfalls erhöhe. Daher wiege es umso schwerer, wenn ein Verkehrsteilnehmer das Verbot vorsätzlich verletze und sich über die Verkehrsordnung bewusst hinwegsetze, so die Richter. Demnach gilt: Wer gegen ein Überholverbot verstößt und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht, hat keinen Schadensersatzanspruch, soweit den Unfallgegner kein nachweisbares Verschulden trifft. Auch die erhöhte Betriebsgefahr landwirtschaftlicher Zugmaschinen mit Anhängern tritt gegenüber derart groben Verkehrsverstößen zurück.

Wer aus der Tiefe kommt muss bei der Ausfahrt aus einer Tiefgarage besonders vorsichtig sein.
Er haftet bei einem Unfall mit – auch wenn das andere Fahrzeug zu schnell war. So hat das Landgericht Regensburg am 08. Dezember 2009 einen Autofahrer zur überwiegenden Mithaftung verurteilt, der bei der Ausfahrt mit einem zu schnell fahrenden Fahrzeug zusammenstieß. In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall fuhr ein BMW-Fahrer aus einer Tiefgarage auf einen davor gelegenen Parkplatz. Bei der Ausfahrt aus der Garage nutzte der Fahrer den an der Ausfahrt angebrachten Verkehrsspiegel nicht. Er stieß mit einem zu schnell vorbeifahrenden Pkw zusammen. Der unvorsichtige BMW-Fahrer musste für den Schaden zu 60 Prozent haften. Das Gericht erläuterte, dass auf Parkplätzen zwar in erster Linie das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelte. Allerdings müsse ein Fahrer, der eine Tiefgarage verlasse, genauso vorsichtig sein wie jemand, der aus einem verkehrsberuhigten Bereich in den fließenden Verkehr hinein fahre.

Denken Sie daran...

Versicherung darf bei Regulierung eines einfachen Schadens nicht bummeln: Eine Frist von 14 Tagen muss für eine Versicherung ausreichen, bei eindeutigem Sachverhalt einen Schaden zu regulieren. Wird innerhalb dieser Frist nicht reguliert, kann ohne weitere Ankündigung Klage erhoben werden – Die Kosten gehen zu Lasten der Versicherung.